DE  EN

Eingetragene Marken löschen lassen.

Bei Nichtigkeit oder Verfall einer eingetragenen Marke wird sie auf Antrag gelöscht. Das kann eine effektive Verteidigungsstrategie sein, wenn Sie aus einer Marke angegriffen werden.

Nichtigkeit einer eingetragenen Marke

Wenn der Markeneintragung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, hätte sie nicht eingetragen werden dürfen. Die Löschung der Marke aus dem Markenregister kann dann durch einen Löschungsantrag veranlasst werden. Ein absolutes Schutzhindernis besteht etwa, wenn


  •  die Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreiben,

  •  die Marke geeignet ist, eine Täuschung über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu hervorzurufen,

  •  die Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt,

  •  die Marke Wappen, Flaggen, andere staatliche Hoheitszeichen, Siegel oder amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthält, oder

  •  die Marke bösgläubig angemeldet worden ist – bösgläubige Markenanmeldung.

Verfall einer eingetragenen Marke

Eine Marke verfällt, wenn sie nicht für diejenigen Waren und Dienstleistungen benutzt wird, für die sie Schutz beansprucht. Sie kann dann ganz oder teilweise gelöscht werden. Ein Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung kann nach Ablauf der Benutzungsschonfrist der Marke gestellt werden, die fünf Jahre nach ihrer Eintragung abläuft.

Was können wir für Sie tun?

Wir prüfen die Erfolgsaussichten eines Löschungsverfahrens, stellen und begründen den Löschungsantrag und übernehmen darüber hinaus selbstverständlich die gesamte Korrespondenz mit dem zuständigen Markenamt oder Gericht.


Wurde die Löschung Ihrer Marke beantragt, verteidigen wir Ihre Marke und übernehmen Ihre Vertretung im Löschungsverfahren.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Markenrecht und Markenanmeldung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte und Gemeinden gehören: Hilden, Langenfeld, Kaarst, Meerbusch, Neuss, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Krefeld, Kempen, Wuppertal, Mettmann, Erkrath, Haan, Remscheid, Solingen, Velbert, Dinslaken, Duisburg, Mülheim, Oberhausen und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.