hello@erlenhardt.de +49 (211) 54 555 95 0
Markenanmeldung USA – Markenschutz in den USA.
Jedes Unternehmen kann eine Marke in den USA anmelden, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Marken werden in den USA beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) registriert.
Eintragungsverfahren bei der Anmeldung einer US-Marke beim USPTO
Der Weg zur Eintragung einer Marke in den USA führt über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Dort wird die internationale Registrierung einer sogenannten „Basismarke“ über das Madrider Markenabkommen (MMA) oder das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) angemeldet. Auf diesem Weg wird der Schutz einer bereits eingetragenen Marke auf die USA erstreckt – die Basismarke wird so beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) international registriert, so dass Sie letztlich eine in den USA registrierte US-Marke erhalten.
Das ist möglich, wenn sowohl das Ursprungsland, in dem die Basismarke registriert oder zumindest angemeldet ist, wie die USA Mitglied des PMMA ist. Deutschland und die Europäische Union sind wie die USA auch Mitglied des PMMA, so dass die beschriebene Vorgehensweise sowohl bei deutschen Marken als auch bei EU-Marken möglich ist, aber auch bei vielen anderen Ländern – viele relevante Mitgliedsstaaten des MMA und PMMA finden Sie in unserer Übersicht zu internationalen Markenanmeldungen.
Die Anmeldung einer US-Marke ist beim jeweiligen nationalen Markenamt einzureichen, wo auch die Basismarke registriert ist, das heißt bei einer deutschen Basismarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und bei einer Unionsmarke als Basismarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Dort wird die Anmeldung geprüft und dann von dort an die WIPO weitergeleitet, die die Anmeldung erneut prüft. Nach Abschluss der Prüfung leitet die WIPO die Anmeldung dann an das US-Markenamt (USPTO) weiter, wo die Anmeldung abermals geprüft wird und letztlich auch die Entscheidung über die Eintragung Ihrer Marke in den USA getroffen wird.
Kollisionsrecherche vor Markenanmeldung in den USA
Die Marke wird vom United States Patent and Trademark Office nur dann eingetragen, wenn keine absoluten Schutzhindernisse und – anders als beispielsweise in Deutschland – auch keine relativen Schutzhindernisse vorliegen. Ein absolutes Schutzhindernis liegt beispielsweise vor, wenn der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Freihaltebedürfnis für die zu schützende Zeichenfolge besteht, welches aus ihrem beschreibenden Charakter für die fraglichen Waren und Dienstleistungen resultieren kann, oder eine Täuschungsgefahr. Ein relatives Schutzhindernis liegt vor, wenn es bereits eine ältere Marke in den USA gibt, zu der eine Verwechslungsgefahr besteht.
Um das Risiko einer Zurückweisung wegen relativer Schutzhindernisse aufgrund älterer verwechlsungsfähiger Marken zu minimieren, sollte vor der Markenanmeldung in den USA im Rahmen einer gründlichen Markenrecherche (Kollisionsrecherche) geprüft werden, ob die neue Marke gegebenenfalls mit älteren Marken kollidiert. Und selbst wenn die neue Marke im Fall einer solchen Kollision eingetragen werden sollte, kann der betroffene Dritte, der Inhaber einer älteren Marke ist, immer noch gegen Ihre Marke vorgehen, indem er Widerspruch gegen die Markenanmeldung einlegt oder eine Löschungsklage erhebt.
Die Kosten, die bei einer Kollision entstehen, übersteigen die Kosten einer Kollisionsrecherche in der Regel um ein Vielfaches und lassen sich mittels vernünftiger Kollisionsrecherche in den USA ganz einfach vermeiden.
Gebühren der Markenämter bei Anmeldung einer Marke in den USA
Bei der Anmeldung einer US-Marke fallen die folgenden Gebühren an:
• 180,00 EUR bzw. 300,00 EUR (Gebühren des DPMA bei deutscher Basismarke bzw. Gebühren des EUIPO bei EU-Basismarke)
• 653,00 CHF bei einer Marke in schwarz/weiß bzw. 903,00 CHF bei einer Farbmarke (Grundgebühr der WIPO)
• 460,00 CHF pro Nizzaklasse (Gebühren des USPTO)
Was ist eine Nizzaklasse? Bei der Markenanmeldung in den USA muss angegeben werden, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Alle Waren und Dienstleistungen lassen sich in eine der 45 Nizzaklassen einordnen. Die Amtsgebühren der WIPO und des Markenamtes in den USA berechnen sich danach, für wieviele Klassen die Marke angemeldet werden soll. Um welche Markenform (Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke, 3D-Marke, Farbmarke, Gewährleistungsmarke usw.) es sich handelt, spielt keine Rolle.
Die Verlängerung einer Marke mit Schutzwirkung für die USA nach jeweils zehn Jahren kostet neben der WIPO-Grundgebühr 276,00 CHF pro Nizzaklasse.
Weitere Details zu internationalen Markenanmeldungen finden Sie hier: Markenanmeldung WIPO: IR-Marke international schützen
Keine Benutzungsschonfrist nach Eintragung einer Marke in den USA
In den USA gibt es keine Benutzungsschonfrist, das heißt Marken sollen spätestens mit der Eintragung auch tatsächlich benutzt werden. Die Absicht, die Marke zu benutzen, muss man bei der Anmeldung versichern. Nachweise für die Benutzung werden allerdings in der Regel erst nach dem fünften Jahr verlangt. Wird die rechtserhaltende Benutzung in den USA nicht nachgewiesen, kann die Marke vom Markenamt gelöscht werden. Das Markenrechts-System der USA ist in diesem Punkt deutlich strenger als das europäische bzw. das deutsche Markenrecht.
Was können wir für Sie tun?
Sie möchten eine Marke in den USA anmelden? Dabei unterstützen wir Sie gerne. Um Ihr Vorhaben zu besprechen, bieten wir Erstberatungen zu Markenanmeldungen zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.
Wir besprechen mit Ihnen unter anderem die Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens und die dabei voraussichtlich entstehenden Kosten.
Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne
Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Markenrecht und Markenanmeldung zur Verfügung und beraten Sie gerne.
Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.
Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte und Gemeinden gehören: Hilden, Langenfeld, Kaarst, Meerbusch, Neuss, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Krefeld, Kempen, Wuppertal, Mettmann, Erkrath, Haan, Remscheid, Solingen, Velbert, Dinslaken, Duisburg, Mülheim, Oberhausen und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.