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Widerspruch gegen Markeneintragung einlegen.

Bei der Anmeldung deutscher Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird nicht geprüft, ob ältere, verwechslungsfähige Marken bereits eingetragen sind. Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) nimmt zwar eine solche Prüfung bei der Anmeldung von EU-Marken vor; diese erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nach unserer Erfahrung auch in der Regel weit davon entfernt, auch nur ansatzweise alle relevanten Marken anzuzeigen. Es kann also passieren, dass Ihre Mitbewerber ähnliche Marken eintragen lassen und dadurch zur Verwässerung Ihrer Marken beitragen.

Marktbeobachtung zum Schutz Ihrer Marken

Die dreimonatige Widerspruchsfrist beginnt bei deutschen Marken mit der Veröffentlichung der Eintragung und bei Unionsmarken mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Das Widerspruchsverfahren ist eine kostengünstige Möglichkeit, gegen gerade erst eingetragene oder angemeldete Marken vorzugehen. Neue, verwechselungsfähige Marken lassen sich auf diese Weise recht einfach beseitigen.


Nutzen Sie die dreimonatige Widerspruchsfrist, sobald Sie im Rahmen der Markenüberwachung auf eine neu angemeldete oder schon eingetragene Marke aufmerksam geworden sind, die mit Ihren eigenen Marken, geschäftlichen Bezeichnungen oder Werktiteln kollidiert, um die Eintragung zu verhindern oder rückgängig zu machen.

Widerspruch innerhalb von drei Monaten einlegen

Wir überwachen die Anmeldung neuer Marken und führen Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung von solchen Marken, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit Ihren Marken besteht.

Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten

Neben dem Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer Marke gibt es noch weitere Rechtsschutzmöglichkeiten:


  •  Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung

  •  Einstweilige Verfügung zur vorläufigen Durchsetzung Ihrer Unterlassungs-, Vernichtungs- und Auskunftsansprüche im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  •  Grenzbeschlagnahme zur Beschlagnahme von markenverletzender Ware bereits bei der Einfuhr oder Ausfuhr

  •  Löschungsantrag und Löschungsklage wegen Nichtigkeit der Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse, wegen Nichtbenutzung (Verfall) oder des Bestehens älterer Rechte

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Markenrecht und Markenanmeldung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte und Gemeinden gehören: Hilden, Langenfeld, Kaarst, Meerbusch, Neuss, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Krefeld, Kempen, Wuppertal, Mettmann, Erkrath, Haan, Remscheid, Solingen, Velbert, Dinslaken, Duisburg, Mülheim, Oberhausen und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.